Zum Hauptinhalt springen

Satzung

 Satzung des Vereins HSV16+
 Förderer der Fußballsparte des Heikendorfer SV

  Stand 01.08.2026

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Fußball-Förderverein HSV 16+“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
  • Der Sitz des Vereins ist Heikendorf.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • 2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist:
  1. die Förderung des leistungsbezogenen Fußballsports des Heikendorfer SV,
  2. die Förderung des Jugendfußballs
  3. die Einwerbung von Spenden und Sponsorengelder für diese Zwecke
  4. die Erhöhung der Bekanntheit des Heikendorfer Fußballs
  5. die Förderung der Vernetzung zwischen Wirtschaft und Heikendorfer Fußball
  6. die Beratung und Unterstützung des Vorstandes des Heikendorfer SV und der Entscheidungsträger der Fußballsparte
  7. die Mitwirkung in den fußallbezogenen Gremien des Heikendorfer SV als Bindeglied zu diesem Verein, insbesondere in Fragen der Mittelverteilung und Prioritätensetzung
  8. die Festlegung von Werbemaßnahmen, Werbeträgern sowie Werbeobjekten und deren Umsetzung auf Kleidung und Gegenständen für die Großsponsoren.

Dieser Förderverein ist zukünftig die zentrale Plattform für alle finanziellen Mittel, welche für den Heikendorfer Fußball gewonnen werden mit Ausnahme der durch den Heikendorfer SV selbst beizutragenden Aufwände. In diesem Förderverein gehen die bisherige Förder-Abteilung Jugendfußball und der HSV16 auf. Darüber hinaus wird die zukünftige Großsponsoren-Förderung hier angesiedelt.

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
     
  • 3 Mitgliedschaft

  • Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  • Juristische Personen, Personenvereinigungen, natürliche Personen und Unternehmen können ordentliche Mitglieder werden.

  • Allen Mitgliedern des bisherigen Förderausschusses wird angeboten, Mitglied des Fördervereines zu gleichen Bedingungen zu werden; gleiches gilt für alle Förderer im Kreis von HSV16. Alle Mitglieder des Spartenausschusses sind automatisch Mitglieder des Fördervereines.

  • Die Ehrenmitgliedschaft ist für Persönlichkeiten vorgesehen, die sich um die Ziele des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Alle Mitglieder haben Anspruch auf laufende Informationen.

  • Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane zu befolgen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Über die zu leistenden Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. 

  • 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  • Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag des aufzunehmenden Mitgliedes. Ehrenmitglieder werden mit Einverständnis des zu ernennenden Mitglieds vom Vorstand ernannt.

  • Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder können ihre Mitgliedschaft bis zum 30. November zum Ende des laufenden Jahres schriftlich kündigen. Durch die Austrittserklärung wird die Verpflichtung zu einer etwaigen Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Tod der natürlichen Person oder Auflösung des Vereins.

  • Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder sonst seine Mitgliedspflichten verletzt.

  • 6 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Rechnungsprüfer.
  • Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfers beginnt mit ihrer Wahl und beträgt für den ersten gewählten Vorstand 3 Jahre, danach 2 Jahre ab Wahl. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
  • 7 Mitgliederversammlung (Aufgaben und Einberufung)

  • Die Mitgliederversammlung ist – außer in den gesetzlich vorgeschriebenen oder in den an anderer Stelle in dieser Satzung geregelten Fällen – zuständig in folgenden Angelegenheiten:
  1. Wahlen zu den Vereinsorganen,
  2. Beschluss über den Wirtschaftsplan,
  3. Feststellung des Jahresabschlusses,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Festsetzung der Beiträge nach Aussprache über den Haushaltsplan,
  6. Beschluss über Vorlagen des Vorstandes,
  7. Änderungen der Satzung,
  8. Auflösung des Vereins.
  • In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird von mindestens einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vorher durch Einladung in Textform (schriftlich oder per Fax oder per E-Mail) an die letzte dem Verein bekanntgegebene Adresse oder Fax-Nr. oder E-Mail und durch Bekanntgabe auf der Internet-Seite des Vereins in Schleswig einberufen. Bei der Berechnung der Frist sind der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen (schriftliche Einladung). Soll zu Gegenständen der Tagesordnung eine Beschlussfassung erfolgen, so sind zu Sachentscheidungen Beschlussanträge, soweit zum Verständnis erforderlich mit Begründung zu veröffentlichen. Mitgliederversammlungen und Beschlussfassungen können auch schriftlich, per Telefax oder in Textform oder/und per Videokonferenz erfolgen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

  • Anträge von Mitgliedern auf Ergänzung der Tagesordnung sind an den Vorstand zu richten und müssen mindestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung in der Vereinsgeschäftsstelle zugegangen sein. Ergänzungsanträge können nur hinsichtlich solcher Gegenstände gestellt werden, zu denen Beschlüsse zu fassen sind. Dem Ergänzungsantrag ist ein Beschlussantrag beizufügen. Es genügt, wenn die Begründung in der Mitgliederversammlung vorgetragen wird. Anträge, die den Sätzen 1 bis 3 entsprechen, sind wie die Tagesordnung gem. Abs. 2, jedoch ohne Begründung, in der Regel aber einschließlich einer Beschlussempfehlung des Vorstandes, zu veröffentlichen. Über diese Anträge muss verhandelt und gegebenenfalls Beschluss gefasst werden, sofern der Antragsteller an der Versammlung teilnimmt oder sich vertreten lässt. Über Anträge, die nicht den vorstehenden Bedingungen entsprechen, kann mit Zustimmung des Vorstandes beraten und beschlossen werden. Das Recht der Mitglieder, Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung zu stellen, bleibt unberührt.

  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit in derselben Weise wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. 

  • 8 Mitgliederversammlung (Beschlussfassung)

  • Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

  • Die Willensbildung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Beschlussfassung und Wahlen. Eine Mitgliederversammlung ist in den ersten 5 Jahren ab Eintragung der Gründungssatzung in das Vereinsregister ohne Ansehung der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn sie gem. § 8 ordnungsgemäß einberufen wurde. Nach Ablauf von 5 Jahren ab Eintragung der Gründungssatzung in das Vereinsregister ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist, andernfalls ist die Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen erneut einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

  • Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der in der Sitzung abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert, der Verein aufgelöst, der Austritt beschlossen oder Mitglieder des Vorstandes abberufen werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Sitzung abgegebenen Stimmen, vorbehaltlich der Reglungen in Abs. 4. Es wird offen abgestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen erfolgen offen, es sei denn, es wird widersprochen.

  • Für die Dauer von 5 Jahren ab Eintragung der Satzung in das Vereinsregister bedarf die Änderung der Satzung lediglich der einfachen Mehrheit der in der Sitzung abgegebenen Stimmen.

  • Ein Mitglied kann bis zu fünf andere stimmberechtigte Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten. 

  • Die wählbaren Mitglieder der Vereinsorgane werden in offener Wahl gewählt, es sei denn, ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt vor den Wahlen die geheime Abstimmung. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los.

  • Über die in der Mitgliederversammlung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und beim Verein eingesehen werden kann. 

  • 9 Vorstand (Aufgaben, Zusammensetzung und Beschlussfassung)

  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Vorstand ist berechtigt, sich für die Erledigung der laufenden Aufgaben des Vereins eines gewerblichen Geschäftsbesorgers zu bedienen. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Aufgaben:
  1. Mitgliederverwaltung und Buchhaltung,
  2. Vorlage des den Wirtschaftsplan sowie Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung,
  3. Aufstellung des Jahresabschlusses, Vorlage nach erfolgter Abschlussprüfung zur Prüfung durch den Vorstand und zur Feststellung durch die Mitgliederversammlung,
  4. Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
  5. Regelmäßiger Bericht dem Vorstand gegenüber über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen, den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und über andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung; den Gang der Geschäfte gem. Abs. 1, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen.

 Der Umfang der ordnungsgemäßen Abwicklung laufender Aufgaben und Angelegenheiten wird in einem Geschäftsbesorgungsvertrag niedergelegt. Im Rahmen der vorstehenden Aufgaben ist der Geschäftsbesorger besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB. Dem Geschäftsbesorger obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Vorstand eine Revision durchzuführen. 

  • Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden sowie den Kassenwart.

  • Die Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von Ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln.

  • Der erste Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und koordiniert die Führung der Geschäftsbereiche. Er repräsentiert den Vorstand und den Verein gegenüber der Öffentlichkeit. Der erste Vorsitzende wird bei seiner Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden vertreten; im Übrigen vertreten sich die Vorstandsmitglieder gegenseitig. Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst, sofern alle Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen wurden.

  • Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder per E-Mail herbeigeführt werden, sofern die Vorstandsmitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte deren Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Vorstand ist ermächtigt, zu beschließen, dass Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen haben, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. 

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse vorbehaltlich anderer Regelungen in der Satzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei seiner Nichtteilnahme an der Beschlussfassung die Stimme des zweiten Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.

  • 11 Fach- und Sonderausschüsse

  • Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Vorstand oder von der Mitgliederverssammlung ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende oder koordinierende Funktion für ihr Themengebiet. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Mitglieder des Vorstandes haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden. Für den Fall, dass die Ausschüsse in eigener Verantwortung den Verein bindende Entscheidungen treffen können sollen, bedarf es hierfür der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

  • Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Mitgliederversammlung oder der Vorstand Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

  • Folgende Ausschüsse sollen dauerhaft vorhanden und idealerweise mit der Fußballsparte vernetzt sein:

- Förderausschuß zur Mittelallokation

- Werbeausschuß zur weiteren Großsponsorengewinnung und Vertretung der
  Großsponsoren-Interessen mit Werbeabsichten

- HSV16-Ausschuß zur Vertretung der bisherigen HSV16-Sponsoren

- Jugendförderausschuß

- Steuerausschuß zur steuerlichen Beratung und Optimierung des Vereines.

  • 12 Rechnungsprüfer

  • Die Mitgliederversammlung wählt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Rechnungsprüfer.

  • Der Jahresabschluss ist durch den Rechnungsprüfer zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand zuzustellen.

  • Der Rechnungsprüfer prüft anhand von Stichproben, ob die Mittelverwendung nach allgemein üblichen Verfahren, den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Zweckmäßigkeit und der Angemessenheit im Hinblick auf den Vereinszweck und seine Realisierung erfolgt ist.

  • Der Rechnungsprüfer soll wesentliche absolute oder relative Über- oder Unterdeckungen des Haushaltsplanes auf ihre Ursachen, ihre Notwendigkeit und Angemessenheit prüfen.

  • Der Rechnungsprüfer berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfungen.

  • 13 Abschlussprüfung

  • Der Jahresabschluss ist von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden Berufe bzw. einer solchen Gesellschaft zu prüfen, sofern die Mitgliederversammlung dies verlangt oder der Vorstand es für notwendig erachtet oder es gesetzlich vorgeschrieben ist.

  • Der Vorstand hat den Jahresabschluss und – soweit eine Prüfung zu erfolgen hat – gemeinsam mit dem schriftlichen Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Fertigstellung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Feststellung vorzulegen.

  • 14 Auflösung des Vereins

  • Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur auf Vorstandsbeschluss, der einer Mehrheit von drei Viertel der gewählten Vorstandsmitglieder bedarf, oder von mindestens fünf v. H. der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden.

  • Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

  • Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Kulturhaus Schleswig e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

  • 15 Datenschutz im Verein

  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

  • Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  • Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als die jeweilige Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 Heikendorf, den 15. April 2024

 

     

Dr. Wolfgang Botschatzke

 

Helge Schöpke

     

Alexander Ristow

 

Donato Tripaldi

     

Jens Strassenburg

 

Claus Göser

     

Dr. Martin Völckers

 

Martin Onderka